Kunden AGB
TEIL A. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 1. April 2023
1. Anbieter/Kunden
Anbieter der Umzugsleistungen ist die BOBBY’s CAR GmbH, Schultheiss Quartier Französische Allee 2, 63450 Hanau (nachfolgend: BOBBY’s CAR).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge der BOBBY’s CAR GmbH über Umzugsleistungen einschließlich der Buchung dieser Leistungen, der Vertragsanbahnung und des Zustandekommens des Vertrages. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht akzeptiert.
Soweit im Folgenden von „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ die Rede ist, gelten die gesetzlichen Definitionen der §§ 13,14BGB. Verbraucher ist ein Kunde, wenn der Vertrag als natürliche Person zum Zwecke abgeschlossen wird, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist der Kunde, wenn er den Vertrag als natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft schließt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Leistungen von BOBBY’s CAR
BOBBY’s CAR organisiert und führt Umzüge durch und kann in diesem Zusammenhang bestimmte begleitende Leistungen erbringen. Derartige Leistungen sind z. B. An- und Abfahrt des Transportfahrzeuges, Verladung und Entladung des Umzugsgutes. Teilweise kann der Kunde solche Leistungen gegen entsprechendes Zusatzentgelt hinzu buchen, z. B. Kauf von Umzugskartons, Einrichtung von Halteverbotszonen.
2.1 Basisleistungen.
Folgende Leistungen für die Durchführung eines Umzuges mit BOBBY’s CAR sind stets vom Vertragsumfang mit umfasst:
• Planung und Organisation des Umzuges
• An- und Abfahrt des Transportfahrzeuges
• Gestellung des Umzugspersonals in angemessenem Umfang sowohl an Be- als auch Entladestelle
• Be- und Entladung des Umzugsgutes in das Transportfahrzeug durch das Umzugspersonal
• Transport des Umzugsgutes zum Einzugsort
• Entladung des Umzugsgutes durch das Umzugspersonal am Einzugsort
• Verbringung und Abstellung des Umzugsgutes
• Kraftstoff für das bzw. die Transportfahrzeuge
• Materialien für das ordentliche Beladen (z.B. Gurte)
2.2 weitergehende Leistungen
Weitergehende Leistungen kann der Kunde, wenn und soweit von BOBBY’s CAR angeboten, gegen zusätzliches Entgelt hinzu buchen. Dies sind exemplarisch folgende Leistungen:
• Auf- und Abbau von Möbeln und Küchen
• Ein- und Auspacken von Umzugsgut
• Einrichtung von Halteverbotszonen mit rechtzeitigem Aufstellen der erforderlichen Straßenschildern
• Gestellen von Möbelliftern
• Gestellung von Verpackungsmaterialien
• Einlagerung von Umzugsgut
• Abschluss von zusätzlichen Versicherungen
Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistungen für BOBBY’s CAR unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Kunden entsprechend des
Preis- und Leistungsverzeichnisses zusätzlich zu vergüten.
2.3
Das eingesetzte Personal von BOBBY’s CAR ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
2.4
Generell vom Transport ausgeschlossen sind gefährliche Güter.
2.5
Gefährliche Güter sind Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter und/oder Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Sachen ausgehen. Zudem können Güter auch vom Gesetzgeber als gefährliche Güter eingestuft worden sein. Typische Beispiele sind Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und andere leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten, bestimmte Abfälle, radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinisch und technische Anwendungen) aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, aber in großen Mengen gefährlich sein können (z. B. Sprühdosen).
2.6
Auch ist der Transport von Umzugsgut, für welches eine besondere Genehmigung oder eine behördliche bzw. staatliche Erlaubnis für den Export oder Import erforderlich ist, ausgeschlossen, soweit BOBBY’s CAR dem Transport nicht vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2.7
BOBBY’s CAR kann einen weiteren Frachtführer, Möbelspediteur oder Subunternehmer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen. Daneben hat BOBBY’s CAR das Recht, weitere Unternehmen zur Erbringung zusätzlich durch den Kunden gebuchter weiterer Leistungen hinzuzuziehen.
2.8
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
2.9
BOBBY’s CAR erbringt ihre Verpflichtungen mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes.
2.10
Leistungen durch Drittanbieter/ Mehrwertdienste (Value Added Services – VAS)
Die Verwendung der VAS setzt voraus, dass der Kunde zuvor einwilligt. Seine Einwilligung kann er jeder Zeit per E-Mail an
info@bobbyscar.com oder per Post an BOBBY’s CAR GmbH, Schultheiss Quartier Französische Allee 2, 63450 Hanau, widerrufen.
Der Kunde kann sein Einverständnis mit dem VAS auch dadurch erklären, indem er auf der BOBBY’s CAR-Internet- Plattform in der Eingabemaske ein Häkchen in das Kästchen neben „Drittangebote VAS erhalten“ setzt.
Die Nutzung ist kostenlos und unverbindlich.
Nachdem der Kunde die Angebote erhalten hat, entscheidet er selbst, ob und von welchem Partner er das Angebot annimmt. BOBBY’s CAR ist weder als Vertragspartner beteiligt noch tritt er als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Vertragsparteien in Erscheinung.
3. Zustandekommen des Vertrages
Die vertraglichen Leistungen von BOBBY’s CAR werden im Vorfeld vor dem Vertragsabschluss konkretisiert. Der Kunde kann BOBBY’s CAR über deren Website, per E-Mail oder telefonisch zunächst bestimmte Informationen über den Umzug zukommen lassen. Online geschieht dies durch vollständiges Ausfüllen des auf der Homepage von BOBBY’s CAR bestehenden Bestellformulars unter Angabe aller dort geforderten Informationen und Unterlagen.
Diese Angaben müssen inhaltlich zutreffend sein. Sie bilden die Grundlage für die von BOBBY’s CAR berechneten Kosten und die spätere Durchführung des Umzugs im Rahmen der Planung. Falsche, ungenaue oder unterlassene Angaben gehen zu Lasten des Kunden. Sie können Mehrkosten verursachen oder dazu führen, dass der Umzug am geplanten Tag nicht durchgeführt wird.
BOBBY’s CAR erstellt auf Grundlage der Angaben des Kunden einen konkreten Kostenvoranschlag. Im Regelfall wird zuvor durch einen Mitarbeiter des Sales-Teams von BOBBY’s CAR telefonisch Rücksprache mit dem Kunden gehalten. Hier werden im Einzelnen noch einmal die Details der Angaben des Kunden besprochen, wie z. B. Ein- und Auszugsadresse, Umzugsgutliste, Preisbildung. Auf der Grundlage der Angaben des Kunden erstellt BOBBY’s CAR dann einen konkreten Kostenvoranschlag und übermittelt diesen dem Kunden per E-Mail. Sagt der Kostenvoranschlag dem Kunden zu, steht auf der Website von BOBBY’s CAR ein Formular bereit, das noch einmal die Details des Auftrages zusammenfasst und dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, die dortigen Daten zu prüfen und gegebenenfalls manuell noch einmal zu berichtigen. Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit, sich auf den Kostenvoranschlag telefonisch bei BOBBY’s CAR zu melden, die Details des anstehenden Auftrages noch einmal zu berichtigen sowie etwaig fehlende Informationen zu ergänzen.
Sind danach die erforderlichen Daten eingegeben und bekannt, die von BOBBY’s CAR zu erbringenden Leistungen spezifiziert, Umzugsdatum und Leistungszeitraum sowie das vom Kunden zu zahlende Entgelt festgelegt, liegt ein verbindliches Angebot von BOBBY’s CAR vor, den Umzug zu dem angegebenen Zeitraum zu dem genannten Preis zu erbringen. Der Kunde kann diesen Umzug zu diesen Konditionen dann direkt über die Website oder über Telefon bei BOBBY’s CAR buchen.
Bucht der Kunde dann durch Betätigung des Bestätigen-Buttons den Umzugsvertrag, wird er in der Folge dazu aufgefordert, je nach gewählter Buchungsmethode entweder bereits während des Buchungsverfahrens oder im Anschluss daran die in Ziffer 7. festgelegte Anzahlung zu leisten.
Die ordnungsgemäße Leistung der Anzahlung stellt eine verbindliche Annahme des Angebots von BOBBY’s CAR seitens den Kunden dar, durch den der Vertrag mit BOBBY’s CAR zustande kommt.
BOBBY’s CAR bestätigt dem Kunden binnen 3 Werktagen nach Eingang der Anzahlung den Auftrag per E-Mail (Auftragsbestätigung). Diese Auftragsbestätigung enthält die Details des abgeschlossenen Vertrages erneut. BOBBY’s CAR ist berechtigt, Aufträge auch abzulehnen; Gründe hierfür sind nicht erforderlich.
4. Datenschutz
BOBBY’s CAR verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrags und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.
Im Übrigen wird auf die
Datenschutzerklärung der BOBBY’s CAR hingewiesen.
5. Pflichten des Kunden
5.1
Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zum Ein- und Auszugsort (wie beispielsweise lokale Begebenheiten, Meterangaben bei Laufwegen zum/vom LKW/Fahrzeug, Quadratmeterangaben, Zimmeranzahl, Personen im Haushalt, Aufzug/Stockwerkangaben, Kellerräume, Inhalt der Umzugsgutliste etc.).
5.2
Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige Umzugsgutliste an BOBBY’s CAR zu übersenden. Soweit Teil des Buchungsprozesses, ist der Kunde verpflichtet, die vollständige Umzugsgutliste unmittelbar im Rahmen des Buchungsvorgangs auf der Website einzugeben. Falls eine Umzugsgutliste nicht vor oder im Rahmen einer Buchung abgefragt/mitgeteilt wurde, hat der Kunde die Umzugsgutliste nach Aufforderung durch BOBBY’s CAR spätestens bis zu dem von BOBBY’s CAR mitgeteilten Datum durch das vorgesehene standardisierte Formular an BOBBY’s CAR zu übersenden.
5.3
Der Kunde ist ferner verpflichtet, sämtliche erforderliche Vorbereitungshandlungen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Umzugs rechtzeitig vorzunehmen, insbesondere das Umzugsgut zu verpacken. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Kunde entsprechende Vorbereitungsleistungen als Zusatzleistungen bei BOBBY’s CAR gebucht hat.
5.4
Falls erforderlich, ist der Kunde für die Einholung von behördlichen Genehmigungen für Halteverbotszonen für den vereinbarten Zeitraum des Umzugs am Ein- und Auszugsort verantwortlich. Soweit der Kunde bei BOBBY’s CAR als Zusatzleistung die Besorgung einer
Halteverbotszone für den Auszugsort und/oder den Einzugsort gebucht hat, ist BOBBY’s CAR verpflichtet, sich um die Besorgung von Halteverbotszonen für den mit dem Kunden vereinbarten Umzugszeitraum zu bemühen. Die Besorgung von Halteverbotszonen steht insbesondere jeweils unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung.
5.5
Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, BOBBY’s CAR sämtliche aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben die für das betreffende Umzugsgut erforderlichen Dokumente/Begleitpapiere, Erlaubnisse, Lizenzen, Zolldokumente – soweit jeweils erforderlich – zur Verfügung zu stellen. Entsprechend § 451b Abs. 3 S. 2 HGB ist BOBBY’s CAR nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu prüfen.
5.6
Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. sichern zu lassen. Zur Überprüfung dieser vom Kunden vorgenommenen Transportsicherung ist BOBBY’s CAR nicht verpflichtet.
5.7
Bei Abholung des Transportgutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass an der Beladestelle kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wird.
Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist er daran gehindert, benennt der Kunde BOBBY’s CAR einen bevollmächtigten Dritten, der zur Absendung bzw. Inempfangnahme des Umzugsgutes, zur Überprüfung desselben auf Schäden und zur Abnahme der Leistungen von BOBBY’s CAR berechtigt ist. Der Kunde hat seinen Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstige Vereinbarungen zu informieren.
Bei Verspätungen die dadurch entstehen, dass der Kunde abwesend ist oder auch nicht vor Ort ordnungsgemäß vertreten wird, ist BOBBY’s CAR berechtigt, wegen der entstehenden Drittkosten einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20,00 € brutto pro angefangener halben Stunde pro vor Ort anwesendem Umzugsmitarbeiter zu berechnen. Ab 3 Stunden Wartezeit ist BOBBY’s CAR berechtigt, ohne die Erbringung ihrer Umzugsdienstleistungen den vertraglich vereinbarten Frachtlohn dem Kunden im Wege des pauschalierten Schadensersatzes vollständig zu berechnen. Dem Kunden ist in beiden Fällen der Nachweis gestattet, der geltend gemachte Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Kunde an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen und ist dies am Tage der Auftragsdurchführung durch abgestellte Fremd-Pkw oder andere Hindernisse nicht der Fall, so werden seitens BOBBY’s CAR Mehrkosten auf Grund Mehraufwandes in Höhe von 35,00 € brutto pro angefangener Stunden und Arbeiter für die Zeit des Be- und Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, die vom Auftraggeber als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
6. Besonderheiten beim Umzugstransport
6.1
Da der Vertrag ausschließlich mit BOBBY’s CAR zustande kommt, sind Weisungen und Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung der Beförderung grundsätzlich an BOBBY’s CAR und idealer Weise in Textform zu richten.
6.2
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens, d. h. diejenigen Personen, die den Umzug vor Ort durchführen, grundsätzlich keine Vollmacht besitzen und BOBBY’s CAR daher nicht rechtsgeschäftlich vertreten können. Sofern der Kunde während des Umzugs vor Ort noch bestimmte Zusatzleistungen hinzu buchen will und diese Zusatzleistungen auch erbracht werden können oder wenn absehbar zusätzlicher Mehraufwand entsteht, so sind die betreffenden Leistungen vor Ort schriftlich zu dokumentieren und zu bestätigen.
6.3
Zahlungen durch den Kunden an die Mitarbeiter vor Ort haben gegenüber BOBBY’s CAR ausschließlich dann befreiende Wirkung, wenn die Zahlung über ein durch BOBBY’s CAR autorisiertes elektronisches Zahlungsmittel im Sinne von Punkt 7.1 erfolgt. Die Mitarbeiter vor Ort sind insbesondere nicht berechtigt, Barzahlungen von Kunden entgegenzunehmen. Trotzdem vorgenommene Zahlungen des Kunden, die nicht über ein von BOBBY’s CAR autorisiertes elektronisches Zahlungsmittel erfolgen, werden nicht mit befreiender Wirkung zu Lasten von BOBBY’s CAR geleistet. Solche Zahlungen lässt BOBBY’s CAR also nicht gegen sich gelten.
6.4
Trinkgelder sind mit der Rechnung von BOBBY’s CAR nicht verrechenbar. Der vor Ort ausführende Möbelspediteur ist nicht berechtigt, Gelder entgegenzunehmen. Zahlungen direkt an diesen haben daher keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber BOBBY’s CAR.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1
BOBBY’s CAR bietet die folgenden Zahlarten:
• Vorkasse/Überweisung
• Kreditkarte
• Paypal
• Zahlung per Sofortüberweisung („Pay Now“ Anbieter Klarna)
• Kauf auf Rechnung (“Pay Later” Anbieter Klarna)
BOBBY’s CAR behält sich vor, weitere Zahlungsdienstleister anzubieten.
Für die Zahlungsabwicklung über Zahlungssystemanbieter, wie z.B. Paypal und Klarna gelten ausschließlich die Nutzungs- und Geschäftsbedingungen des betreffenden Zahlungssystemanbieters, die über den jeweils folgenden Link eingesehen werden können:
Paypal
Gegebenenfalls muss der Kunde zudem über ein Benutzerkonto bei dem Anbieter verfügen.
Grundsätzlich hat der Kunde einen Anzahlung in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu leisten. Diese Anzahlung ist entsprechend der gewählten Zahlungsmethode zu erbringen.
Weitere 40 % des Rechnungsbetrages sind 14 Tage vor dem geplanten Umzugsbeginn (01. Tag) und die restlichen 40 %nach Umzugsende zu zahlen.
60 % des Auftragswertes sind in den Fällen sofort fällig, bei denen 18 Tage oder weniger zwischen Buchungs- undUmzugsdatum liegen.
Grundsätzlich muss der Kunde sich für ein Bezahlsystem der unter Punkt 7.1 genannten Möglichkeiten entscheiden; ein späterer Wechsel der Zahlungsart wird nicht akzeptiert. Im Einzelfall behält sich BOBBY’s CAR vor, die vom Kunden gewählte Zahlart abzulehnen und auf eine andere Zahlart zu verweisen.
Bei Auswahl der Zahlart Kauf auf Rechnung wird zur Absicherung nachträglicher Erhöhungen des Leistungsumfangs durch den Kunden bereits ein um EUR 500,- höherer Betrag als im Angebot ausgewiesen beim Zahlungsdienstleister Klarna angefragt. Hierbei handelt es sich nur um eine Informationsabfrage. Zu zahlen ist nur der tatsächlich vereinbarte Betrag.
7.2
Steht dem Kunden gegenüber einem Dritten, z.B. einer Dienststelle oder seinem Arbeitgeber ein Anspruch auf Umzugskostenerstattung zu, tritt er bereits jetzt diesen Anspruch in Höhe des Auftragswertes an BOBBY’s CAR ab, die diese Abtretung annimmt. Der Kunde weist darüber hinaus den Dritten an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende schriftliche Anforderung direkt an BOBBY’s CAR auszuzahlen.
Die dem Kunden durch BOBBY’s CAR genannten Preise verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
7.3
Entstehen nach Vertragsschluss im Rahmen der Leistungserbringung durch BOBBY’s CAR Mehraufwände, z. B. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden, aufgrund einer Änderung der Länge von Laufwegen oder wegen mangelhafter Erfüllung der unter 5. Verpflichtungen, so behält sich BOBBY’s CAR vor, dem Kunden die entstehenden Mehraufwände gemäß
Preis- und Leistungsverzeichnis für Mehraufwände von BOBBY’s CAR in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang z. B. durch Zubuchen von Zusatzleistungen erweitert.
7.4
Kündigt der Kunde den Umzugsvertrag nach Punkt 8. dieser AGB, so ist der Kunde damit einverstanden, dass BOBBY’s CAR das von dem Kunden ausgewählte Zahlungsmittel auch für die anfallenden Stornierungsgebührennutzt. BOBBY’s CAR ist berechtigt, die gemäß Punkt 7.1 erhaltene Anzahlung mit der entstehenden Stornierungsgebühr zu verrechnen.
7.5
Der Kunde erhält eine Rechnung in elektronischer Form an seine E-Mail-Adresse. Gegen Ansprüche von BOBBY’s CAR steht dem Kunden ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder von BOBBY’s CAR unbestritten sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn und soweit dessen Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.6
Im vom Kunden zu vertretenden Fall von Rücklastschriften aufgrund von Unterdeckung, Kontolöschung oder unberechtigten Widerspruchs, hat der Kunde die durch die Rücklastschrift verursachten Kosten zu ersetzen.
7.7
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Pfandrecht des Frachtführers gemäß §§ 451, 440 ff. HGB sowie für Käufe (z. B. von Umzugskartons) folgender Eigentumsvorbehalt:
Im vom Kunden zu vertretenden Fall von Rücklastschriften aufgrund von Unterdeckung, Kontolöschung oder unberechtigten Widerspruchs, hat der Kunde die durch die Rücklastschrift verursachten Kosten zu ersetzen. Bei Verbrauchern behält sich BOBBY’s CAR das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrag svor. Ist der Kunde ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behält sich BOBBY’s CAR das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Dritte übertragbar.
7.8
Verzugsbedingte Aufwendung sind vom Kunden zu tragen. Für jede berechtigte Mahnung verlangt BOBBY’s CAR 2,50 € inkl.MwSt.
8. Rücktritt, Kündigung und Widerrufsrecht
8.1
Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Abs.2 S.1 Nr.9 BGB. Es besteht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.. Der Kunde wird vor Abschluss seiner Bestellung beim Kauf von Umzugskartons sowie bei Wahl der Zahlungsmodalität Ratenzahlung über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Kunde hat die Kenntnisnahme von der Belehrung im Bestellvorgang zu bestätigen.
8.2
Kündigungsrecht des Kunde
Der Kunde kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Kunde, so kann BOBBY’s CAR, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht dem Risikobereich von BOBBY’s CAR zuzurechnen sind, gemäß § 415 Abs.1 HGB entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was BOBBY’s CAR infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
8.3
Daneben räumt BOBBY’s CAR dem Kunden ein Stornierungsrecht wie folgt ein:
8.3.1. Storniert der Kunde den Vertrag nach Vertragsschluss, jedoch mindestens 15 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat BOBBY’s CAR einen Anspruch auf 20 % der vereinbarten Vergütung.
8.3.2. Storniert der Kunde den Vertrag später als 15 Tage, jedoch mindestens 8 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat BOBBY’s CAR einen Anspruch auf 50 % der vereinbarten Vergütung.
8.3.3. Storniert der Kunde den Vertrag später als 7 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat BOBBY’s CAR einen Anspruch auf 100 % der vereinbarten Vergütung.
8.3.4. Die Möglichkeit zur Stornierung entfällt, soweit der ursprünglich vereinbarte Umzugstermin bereits einmal nach Vertragsschluss durch den Kunden verschoben und diese Verschiebung durch BOBBY’s CAR akzeptiert wurde.
8.3.5. Stornierungen sind ausschließlich mit dem auf der Internetseite von BOBBY’s CAR vorgesehen Stornierungsformular vorzunehmen.
8.4 Rücktrittsrecht für BOBBY’s CAR
BOBBY’s CAR hat das Recht von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, falls BOBBY’s CAR keine Kapazitäten für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen hat bzw. die vereinbarten Termine nicht einhalten kann, ohne dass BOBBY’s CAR dies hat vorhersehen und/oder hat verhindern können und ohne, dass BOBBY’s CAR diese Umstände zu vertreten hat.
Ein derartiges Rücktrittsrecht steht BOBBY’s CAR auch zu, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Umstände vorliegen, die einen Rücktritt unter Berücksichtigung eines anerkannten Interesses von BOBBY’s CAR rechtfertigen, z. B. im Falle höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen.
Storniert BOBBY’s CAR den Umzug einen Tag vor dem vereinbarten Umzugstermin oder am Umzugstag selbst, so hat der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 200 % des Gesamtbetrages des zwischen BOBBY’s CAR und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Diese Entschädigung dient dem Zweck, die Differenz abzudecken, die dem Kunden zu einem tatsächlich durchgeführten Ersatzgeschäft entstehen. Die Erklärung des Rücktritts durch BOBBY’s CAR hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine E-Mail ausreichend ist.
9. Änderung des Umzugsdatums nach Vertragsschluss / Flexibles Umzugsdatum
9.1 Änderung des Umzugsdatums
a) Eine Änderung des Umzugsdatums nach Vertragsschluss ist möglich, soweit das Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung mehr als 15 Tage in der Zukunft liegt und das neue Umzugsdatum nicht innerhalb der nächsten 15 Tage (ab Zeitpunkt der Änderung) liegt.
b) Die Bearbeitungsgebühr für die Änderung des Umzugsdatums beträgt 39,00 € brutto.
c) Sofern das Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung weniger als 15 Tage entfernt liegt, ist keine Änderung des Umzugsdatums mehr möglich
9.2. Flexibles Umzugsdatum
a) Der Kunde kann bei dem Umzug die Option flexible moving day (flexibles Umzugsdatum) hinzubuchen und erhält dadurch einen reduzierten Preis. Der Kunde wählt ein Datum und kann einen Zeitraum von +3, +6, +13, +20 oder +27 Tagen auswählen, innerhalb dessen der Umzug stattfinden soll. Eine nachträgliche Änderung dieses Datums ist ausgeschlossen. BOBBY’s CAR teilt dem Kunden mindestens 5 Tage vor dem finalen Umzugsdatum mit, wann der Umzug stattfinden wird.
b) Eine Änderung des finalen Umzugsdatums durch den Kunden ist nicht möglich, da sich der reduzierte Preis aus der Möglichkeit einer effizienten Planung der Ressourcen und Fahrtstrecken ergibt, die mit den Fahrten und Ressourcen von anderen Kunden abgestimmt sind. Bei Kündigungen kommt Punkt 8. dieser AGB zur Anwendung.
c) Wenn der Kunde die Option flexible moving day gewählt hat, ist eine nachträgliche Änderung des Datums i.S.d. 9.1 nicht möglich.
10. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
BOBBY’s CAR beteiligt sich nicht an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Hierzu ist BOBBY’s CAR auch nicht verpflichtet.
11. Rechtswahl
Auf Verträge zwischen BOBBY’s CAR und ihren Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen bzw. europäischen Kollisionsrechts Anwendung. Für Verträge mit Verbrauchern sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern dem Kunden diese einen weitergehenden Schutz gewähren.
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zwischen BOBBY’s CAR und dem Kunden der Sitz von BOBBY’s CAR in Hanau.
TEIL B. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
– Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB –
BOBBY’s CAR haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden.
1. Haftungsgrundsätze
BOBBY’s CAR haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.
2. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung von BOBBY’s CAR wegen Verlust oder Beschädigung ist gemäß § 451 e HGB auf einen Betrag von 620,- € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von BOBBY’s CAR auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet BOBBY’s CAR wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
3. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung als die gesetzliche mit BOBBY’s CAR zu vereinbaren und eine Transportgüterversicherung abzuschließen.
4. Wertersatz
Hat BOBBY’s CAR für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
5. Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) BOBBY’s CAR ist gemäß § 451 d HGB von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden (§ 451 d Abs.1 Nr.1 HGB);
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender (§ 451 d Abs.1 Nr.2 HGB);
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender (§ 451 d Abs.1 Nr.3 HGB);
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern (§ 451 d Abs.1 Nr.4 HGB);
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern BOBBY’s CAR den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat (§ 451 d Abs.1 Nr.5 HGB);
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen (§ 451 d Abs.1 Nr.6 HGB);
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet (§ 451 d Abs.1 Nr.7 HGB). Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. BOBBY’s CAR kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn BOBBY’s CAR alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
6. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern BOBBY’s CAR nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Möbelspediteurs.
7. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt BOBBY’s CAR für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
Für Schäden nicht am Gut wie z. B. am Gebäude, im Treppenhaus etc., die der ausführende Möbelspediteur verursacht hat und die ihm zuzurechnen sind, haftet der ausführende Möbelspediteur. In solchen Fällen tritt BOBBY’s CAR ihren Schadensersatzanspruch gegen den ausführenden Möbelspediteur an den Kunden ab.
8. Schadensanzeige, §§ 438, 451 f HGB
(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sind nach Anlieferung BOBBY’s CAR gegenüber gemäß § 451 f Nr.1 HGB spätestens am nächsten Tag detailliert und hinreichend konkret in Textform (E-Mail, Brief) anzuzeigen. Ein einfacher Vermerk auf dem Leistungsnachweis, Ablieferungsbeleg oder Schadensprotokoll genügt dieser Anzeigepflicht nicht.
Eine mündliche Rüge ist zulässig, wenn der Schaden „bei Ablieferung“ reklamiert wird. Im Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie im Rahmen des § 438 HGB: Die Schadensanzeige muss demnach inhaltlich ausreichend konkretisiert sein. Pauschale oder oberflächliche Rügen genügen nicht.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen BOBBY’s CAR gegenüber gemäß § 451 f Nr.2 HGB innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert und hinreichend konkret in Textform, angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, so erlöschen die Haftungsansprüche des Kunden.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen gemäß § 438 Abs.3 HGB binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ebenfalls, wenn der Kunde BOBBY’s CAR gegenüber diese nicht innerhalb dieser Frist nach Ablieferung anzeigt.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten und hinreichend konkreten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.